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'''Statusdeutscher''' (auch ''Status-Deutscher'' oder ?Als-ob-Deutscher?<ref>Dazu ist.

Rechtliche Situation

Nach bedeutet das, dass er ?als oder oder als dessen oder in dem Gebiete des Aufnahme gefunden hat?.

Die Rechtsstellung eines Statusdeutschen wird erst mit der Aufnahme des Betroffenen in Deutschland erlangt. Der Begriff ?Flüchtling oder Vertriebener deutscher ? wurde erst in dem Ersten Abschnitt des es vom 19. Mai 1953 bundeseinheitlich definiert.

Der Begriff ?Aufnahme gefunden hat? ist nicht eindeutig. Nach der des setzt ?Aufnahme finden? voraus

Nach dem § 6 des '''' (StAngRegG) vom 22. Februar 1955 in der bis 1. August 1999 geltenden Fassung hatte ein Statusdeutscher den Einbürgerungsanspruch, wenn er ?die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik oder eines deutschen Landes nicht gefährdet?. Bei der unanfechtbaren Ablehnung des Einbürgerungsantrags (§ 6 Abs. 2 StAngRegG) oder nach einer freiwilligen Verlegung des Aufenthaltes ins Aussiedlungsgebiet (§ 7 StAngRegG) ging die Eigenschaft eines Statusdeutschen verloren (nach dem 6. Juli 1977 allerdings nur dann, wenn der Statusdeutsche dadurch nicht wurde). Im Übrigen richtet sich der Erwerb und der Verlust der Statusdeutscheneigenschaft nach dem (StAG).

Seit dem 1. August 1999, als im Grunde allen Statusdeutschen durch die Regelung des StAG). Damit wird ihre Rechtsstellung eines Statusdeutschen beendet. 2007 formulierte der Staatsrechtler , der besondere Rechtsstatus der Statusdeutschen gehöre ?praktisch der Vergangenheit an?.

Siehe auch

Literatur

  • : ''Die deutsche Staatsangehörigkeit. Ein Leitfaden. Mit 2 Beiträgen von Alfred Heinzel.'' 4., überarb. u. erg. Auflage, Verlag für Standesamtswesen, Frankfurt am Main 1980, ISBN 3-8019-5603-2.
  • : ''Die deutsche Staatsangehörigkeit. Vergangenheit ? Gegenwart ? Zukunft.'' De Gruyter Recht, Berlin 2007, ISBN 978-3-89949-433-4,

Weblinks

Einzelnachweise